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   OLG Frankfurt, 05.11.2003 - 19 U 200/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,8494
OLG Frankfurt, 05.11.2003 - 19 U 200/03 (https://dejure.org/2003,8494)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05.11.2003 - 19 U 200/03 (https://dejure.org/2003,8494)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05. November 2003 - 19 U 200/03 (https://dejure.org/2003,8494)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Judicialis

    BGB § 328 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 328 Abs. 2
    Aufhebung der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Grundstücksmakler durch Vereinbarung zwischen den Parteien des Grundstückskaufvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2004, 679
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.03.1998 - III ZR 14/97

    Anspruch des Maklers aus dem Grundstückskaufvertrag; Einwand der Verflechtung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.11.2003 - 19 U 200/03
    Es ist inzwischen in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt (BGH NJW 1998, 1552; Dehner, NJW 2000, 1995; Maklerrecht RZ 425; Schwerdtner, Maklerrecht 4.A. RZ 818; Staudinger-Jagmann BGB Neubearbeitung 2001 § 652 RZ 195), daß es sich dann, wenn -wie hier - in einem notariellen Vertrag, an dem nur Verkäufer und Käufer beteiligt waren, dem Makler ein eigenen Anspruch eingeräumt wird, um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handelt.
  • BGH, 05.10.2000 - III ZR 240/99

    Maklertätigkeit des Testamentsvollstreckers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.11.2003 - 19 U 200/03
    Die gewählte Formulierung läßt nämlich erkennen, daß die Zahlungsverpflichtung der Beklagten schon allein durch das Schuldversprechen selbst begründet sein sollte (vgl. BGH NJW 2000, 3781, 3782).
  • BGH, 15.01.1986 - IVa ZR 46/84

    Darlegungs- und Beweislast bei einverständlicher Aufhebung eines Vertrages

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.11.2003 - 19 U 200/03
    Ob die Vertragsparteien dadurch, daß sie den Bauträgervertrag im nachhinein aufgehoben haben, ohne Zustimmung der Klägerin deren Recht aufheben konnten, wie es nach der Behauptung der Beklagten geschehen ist, hängt gemäß § 328 Abs. 2 BGO davon ab, ob sich die Vertragsschließenden, also Käufer und Verkäufer, in dem Kaufvertrag, der die Maklerklausel enthalten hat, die Befugnis vorbehalten haben, das Recht des Dritten aufzuheben oder zu ändern (Staudinger-Jagmann a.a.O. § 328 RZ 69; BGH NJW 1986, 1165).
  • OLG Hamburg, 02.06.1998 - 11 U 176/96

    Maklerlohnanspruch bei nachträglicher Aufhebung des Kaufvertrages?

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.11.2003 - 19 U 200/03
    Denn dies hätte zu einer Verschlechterung der Rechtsstellung der Klägerin und nicht zu einer Verbesserung geführt, weil ein Anspruch aus § 652 BGB lediglich vom wirksamen Zustandekommen des Hauptvertrags abhängt und durch dessen spätere Aufhebung nicht mehr berührt wird (im Ergebnis ebenso OLG Hamburg NJW-RR 1999, 351f).
  • OLG Hamm, 08.12.1997 - 18 U 87/97

    Aufhebung eines notariellen Kaufvertrags mit Maklerklausel

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.11.2003 - 19 U 200/03
    Der entgegenstehenden Ansicht des OLG Düsseldorf (OLGR 1995, 233) und OLG Hamm (VersR 1998, 850), die darauf abstellen, daß keiner der Kaufvertragsparteien nach einer Aufhebung des Kaufvertrags ein Interesse ah einer Provisionszahlung haben könne, vermag der Senat für den vorliegenden Fall nicht zu folgen.
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